Home Office verliert Testfall für Asylbewerber "zu suchen, die 18 Jahre oder älter"
High Court Urteil bedeutet, dass Beamte werden nicht mehr in der Lage, Asylbewerber Kind festzuhalten, nur weil sie wie ein Erwachsener aussehen
Ein Testfall-Urteil hat das oberste Gericht verhindern, dass das Innenministerium Kind Asylbewerber zurückhalten, nur weil Beamten, sehen sie denken 18 Jahre oder älter überliefert.
Gemäß aktuellen Home Office kann ein Asylbewerber, der dem Innenministerium erzählt, dass sie ein Kind sind in einem Erwachsenen Einwanderung eingesperrt werden wenn die Bearbeitung ihres Falles offizielle glaubt, dass sie 18 Jahre alt sind oder älter.
Eine Gruppe von Anwälten ins Leben gerufen eine Anfechtungsklage gegen die Politik sagen: es war rechtswidrig, schätzt 100 Kinder als Erwachsene zu Unrecht festgehalten hatte.
Der Fall, bekannt als AA V der Secretary Of State for the Home Department und hörte von Herr Justice Silber, im Zusammenhang mit einem 16-Year-Old Asylsuchenden die Verfolgung im Sudan floh und wurde vom Innenministerium für 13 Tage ab Februar letztes Jahr festgenommen.
Am Montag geht das Gericht zugunsten des Kindes bekannt als AA, Feststellung, dass für die Zwecke der Inhaftierung der Alter des Individuums ""objektive Tatsache"und darf nicht auf Aussehen oder Verhalten beruhen".
Nach den geltenden Vorschriften müssen Kommunen, die Kind Asylbewerber unterstützen eine volljährige Bewertung vor der Entscheidung darüber, ob jemand zu unterstützen, die sagt, dass sie ein Kind führen.
Aber bis Montag Entscheidung, verschiedene Regeln angewendet an das Home Office.
Stuart Luke, der Leiter des öffentlichen Rechts und Gemeinschaft Pflege am besten Anwälte Bhatia, sagte: "da 2013 wenn das Innenministerium diese Regeln über führte Bewertung habe ich eine Zunahme dieser Fälle gesehen Alter. Die heutige Grundsatzurteil ist sehr wichtig, denn es schützt die Rechte von unbegleiteten Asyl suchenden Kindern, die nach Großbritannien zu kommen."
Das Innenministerium hat Berufung gegen das Urteil Berechtigung.